Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Pensionsaufnahme (2015)

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen für den Kunden (Gastaufnahmevertrag).

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Gästezimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen sind nicht erlaubt.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss; Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch  die Pension Christina zustande. Der Pension Christina steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, Pension Christina unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Pensionseistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Pension Christina in der Öffentlichkeit zu gefährden.

3. Alle Ansprüche gegen Pension Christina verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Pension Christina beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise von Pension Christina zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über Pension Christina beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von Pension Christina verauslagt wird.

2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z. B. Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3. Pension Christina kann ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der Pension angemessen erhöht.

4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an Pension Christina zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.

6. Pension Christina ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

7. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist Christina berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

8. Pension Christina ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 6 und/oder 7 geleistet wurde.

9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Pension Christina aufrechnen oder verrechnen.

IV. Rücktritt des Kunden / Nichtinanspruchnahme der Leistungen von
Christina

1. Ein Rücktritt des Kunden von der mit Pension Christina geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn Pension Christina der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Pension Christina auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber Pension Christina in Textform ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt Pension Christina einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Pension Christina den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Pension Christina hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann Pension Christina die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung ohne Frühstück bzw. 80% für Übernachtung mit Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt von Pension Christina, nicht genehmigte Veranstaltungen

1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Pension Christina bis zu diesem Zeitpunkt ihrerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Pension Christina mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Pension Christina mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

2. Ferner ist Pension Christina berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder andere von Pension Christina nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Pensionsleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
  • Pension Christina begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Pension Christina in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Pension Christina zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;
  • eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 6 und/oder 7 verlangte

Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Pension Christina gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.

3. Der berechtigte Rücktritt von Pension Christina oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

4. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch von Pension Christina gegen den Kunden bestehen, so kann Pension Christina den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 Sätze 3 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 16.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat Pension Christina das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen Pension Christina herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann Pension Christina aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr mindestens 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass Pension Christina kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung von Pension Christina

1. Die Pension Christina haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet Pension Christina für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Pension Christina beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Pension Christina beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung von Pension Christina steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Pension Christina auftreten, wird Pension Christina bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Pension Christina rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2. Für eingebrachte Sachen haftet Pension Christina dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotel- oder Zimmersafe zu nutzen.

3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Pension Christina bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung von Pension Christina gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

4. Wird dem Kunden ein Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Pension Christina besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Pension Christina nur nach Maßgabe vorstehender Nr. 1 Sätze 1 bis 5. Etwaige Schäden sind Pension Christina unverzüglich anzuzeigen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der

3. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand Besigheim.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 01.07.2015